Allgemeine Geschäfts­bedingungen 01.20

1. Allgemeines

a) Das Angebot von COMES by TPP-Supplier / Christian Eickenberg (nachfolgend COMES) richtet sich an Wiederverkäufer und Letztverbraucher, die die Ware in ihrer selbständigen, beruflichen oder gewerblichen, bzw. ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.

b) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

c) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Angebot, Vertragsschluss, Preise

a) Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wird, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich; der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

b) Für den Umfang der Lieferpflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Teillieferungen und technische Änderungen, welche die Funktion der Ware nicht beinträchtigen, bleiben vorbehalten.

c) Eigenschaftsangaben sind grundsätzlich unverbindlich. Zusicherungen im Sinne des Gewährleistungsrechts werden keine gegeben, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.

d) Eigentums- und Urheberrechte an den, den Angeboten zugrunde liegenden Unterlagen stehen ausschließlich COMES zu. Dritten dürfen unsere Angebote und technische Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden und sind, soweit der Vertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen zurückzugeben.

e) Preise und Angebote beziehen sich auf den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang in Verbindung mit unseren Geschäftsbedingungen

3. Lieferung und Gefahrenübergang

a) Sofern nicht anders vereinbart, ist Lieferung ab Lager Bedburg vereinbart. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware den Betrieb von COMES verlassen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen und den Fall, dass COMES die Kosten für Transport und Transportversicherung übernommen hat. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und auf Rechnung des Käufers abgeschlossen.

b) Nicht zu vertretende Unmöglichkeit bzw. nicht zu vertretendes Unvermögen entbinden COMES von einer Lieferpflicht. Das gleiche gilt bei höherer Gewalt und während ihrer Dauer.

c) Bei unberechtigter Abnahmeverweigerung des Käufers ist COMES berechtigt auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25% des Bruttoauftragswertes zu berechnen; der Käufer kann einen niedrigeren, COMES einen höheren Schaden nachweisen.

4. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

a) Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig. Ebenfalls mit Ablauf von 30 Tagen seit Zugang der Rechnung gerät der Käufer mit der Zahlung automatisch in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu entrichten. COMES ist nicht verpflichtet Wechsel, Rimessen oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Das Recht auf Klagbarkeit bleibt in jedem Falle vorbehalten. Zahlungen mit Wechsel und Schecks gelten erst als erfüllt, wenn sie dem Konto von COMES gutgeschrieben sind.

b) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von COMES anerkannt sind. Sie gelten nur insoweit, wie sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

c) COMES ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Lieferung von Zahlung Zug-um-Zug abhängig zu machen und behält sich vor, per Nachnahme zu liefern bzw. Vorkasse zu verlangen.

5. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von COMES , bis der Käufer alle Forderungen gezahlt hat.

b) Verkauft der Käufer die Kaufsache weiter, tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages, einschließlich Frachtkosten und Umsatzsteuer an COMES ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von COMES hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nach, kommt er in Zahlungsverzug. Wird ein Konkurs- oder
Vergleichsantrag gestellt oder liegt Zahlungseinstellung vor, ist COMES berechtigt, die vorgenannte Einziehungsermächtigung zu widerrufen sowie die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Käufers offen zu legen.

6. Mängelgewährleistung

a) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass er seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Rüge- und Untersuchungsobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. COMES leistet Gewähr entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.

b) Etwaige Mängel sind innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitzuteilen. Bei verdeckten Mängeln läuft diese Frist ab ihrer Entdeckung. Die Ware gilt auch dann als genehmigt, wenn der Käufer sie auf schriftliches Verlangen nicht innerhalb von weiteren 10 Tagen zurückschickt. Die Rüge muss den Mangel nach Art und Umfang beschreiben.

c) Gewährleistungsansprüche beschränken sich bei fristgerechter Rüge nach Wahl von COMES auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Grundsätzlich stehen COMES drei Versuche zur Nachbesserung zu, es sei denn, der Fehler ist nicht zu beseitigen oder die Nachbesserung ist dem Käufer unzumutbar oder wird von COMES unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert. In solch einem Falle, den COMES zu vertreten hat, kann der Käufer Minderung oder Wandlung des Vertrages verlangen.

d) Falls ein Schaden auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruht oder durch COMES oder deren Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist, haftet COMES gegenüber dem Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

e) Im Übrigen haftet COMES nur bei Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht (Kardinalpflicht) bei von COMES zu vertretendem Verzug oder zu vertretender Unmöglichkeit. Die Haftung ist begrenzt auf typische und bei Auftragserteilung vorhersehbare Schäden. Für Schäden, die der Käufer durch ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können, haftet COMES nicht.

f) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

6. Exportbeschränkungen

a) Von COMES gelieferte Ware ist zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. In Anerkennung etwaiger Exportkontrollgesetze verpflichtet sich der Käufer, vor dem Export der Ware oder technischer Informationen sämtliche Genehmigungen und Lizenzen auf seine Kosten einzuholen.

7. Allgemeine Schlussbestimmungen

a) Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.

b) Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für die Aufhebung
des Schriftformerfordernisses.

c) Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

d) Im kaufmännischen Verkehr ist Bedburg der Erfüllungsort. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bergheim. COMES ist auch berechtigt am Sitz des Käufers zu klagen.